AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & LIEFERBEDINGUNGEN

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsvorfälle unseres Unternehmens (Lieferung von Rechnersystemen, Reparaturen, Installationen, Beratungen, Lieferungen und Leistungen anderer Art), insbesondere sind sie Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge, auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Die allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner akzeptieren wir nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben keine Rechtsgültigkeit, ohne dass es unseres ausdrücklichen Widerbedarf, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Nichtanerkenntnis unserer AGB muss unverzüglich und ausdrücklich angezeigt werden. Widerspricht der Kunde auch nach der von uns erteilten Auftragsbestätigung nicht, gilt dies als Einverständnis mit unseren AGB.
    3. Eine Annahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Einverständnis mit unseren AGB.
    4. sysGen ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
  2. ANGEBOTE

    1. Unsere sämtlichen Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstigen Werbeunterlagen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Der Auftrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. An allen unseren Unterlagen (Angeboten, Kostenvoranschlägen, Preislisten und sonstigen Werbeunterlagen) behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. (Unsere Vertreter und Reisenden haben keine Abschlussvollmacht).
  3. LIEFERFRISTEN UND TERMINE, GEFAHRENÜBERGANG

    1. Soweit wir nicht ausdrücklich eine Lieferzeit vereinbaren, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die Lieferzeitangabe erfolgt nach bestem Gewissen, aber unverbindlich. Zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, ohne dass dadurch die Rechte des Kunden im Falle des Lieferverzuges berührt werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Streichung von Flügen oder Flugkontingenten, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Zulieferern von uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder - soweit die Verzögerung nicht auf Streik oder Aussperrung beruht - wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    2. Die Warenversendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haften wir nicht. Wünscht der Käufer eine besondere Versandart, gehen Mehrkosten zu seinen Lasten, Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet. Die Versicherung des Transportgutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und auch dann nur auf Kosten des Bestellers.
  4. LIEFERFRISTEN UND TERMINE, GEFAHRENÜBERGANG

    1. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich Mehrwertsteuer, Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung und Installation und sonstiger Nebenkosten sowie Zölle ab Lager Bremen. Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise unserer Lieferanten - auch durch Wechselkursschwankungen - so ist sysGen zur entsprechenden Preiserhöhung ebenfalls berechtigt.
    2. Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig, zahlbar in Euro ( € ) ohne jeden Abzug - Erstkundengeschäfte gegen Vorkasse. Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit uns der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    3. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
    4. In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck), zu der wir nicht verpflichtet sind, liegt keine Erfüllung oder Stundung unserer Forderung. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben worden ist bzw. wir über den Gegenwert verfügen können. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Käufers.
    5. Ist mit dem Käufer die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel unsere Gesamtforderung fällig, wenn der Käufer mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsersatzmitteln aus vom Käufer zu vertretenden Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern, der Käufer unsere Forderung bestreitet oder sonst gefährdet. Im Falle der Vermögensverschlechterung sind wir außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Käufer der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen des Käufers werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet, bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.
  5. EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und unserer übrigen Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
    2. Wird unsere Ware umgebildet oder verarbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948, 950 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Käufer diese Güter unentgeltlich für uns verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für sysGen ohne diese zu verpflichten. Der Käufer ist zur angemessenen Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware im Werte der fälligen Forderungen zur Sicherung an uns zu nehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich Mitteilung von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Unterbleibt eine solche Benachrichtigung schuldhaft, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Pfändungsversuchen hat der Käufer unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum zu widersprechen. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Käufer uns diese Kosten zu erstatten.
    4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterveräußern.
    5. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
    6. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass davon unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen und zu verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Berechtigung zur Benachrichtigung der Schuldner haben wir gegebenenfalls auch selbst.
  6. GEWÄHRLEISTUNG

    1. sysGen übernimmt keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der verkauften Gegenstände oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. Für Mängel und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haftet sysGen ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:
      1. Der Kunde hat die Ware nach Lieferung unverzüglich auf offenkundige Mengenabweichungen oder Fehler zu untersuchen und solche Fehler innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Käufer aus dem Fehler keine Rechte mehr herleiten.
      2. Soweit Bauteile von Fremdherstellern infolge eines innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe bereits vorliegenden Mangels, insbesondere fehlerhafter Herstellung oder Bauart, unbrauchbar werden, hat der Käufer zunächst dem Hersteller oder sysGen die Möglichkeit zur Instandsetzung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Erst wenn diese Gewährleistungshandlungen endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Auf Schadensersatz haftet sysGen nur, wenn den gelieferten Gegenständen zum Zeitpunkt der Übergabe eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
  7. SCHADENSERSATZ

    1. Neben der Mängelgewährleistung haftet sysGen aus allen anderen Rechtsgründen - auch aus vorvertraglichem Verschulden - auf Schadensersatz nur bei eigenem Vorsatz, Verschulden oder schwerwiegendem Organisationsverschulden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder grob fahrlässigen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen haftet sysGen dem Grunde nach ebenfalls. Die Haftung wird für diese Fälle aber der Höhe nach auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. In die Police gewähren wir Kunden auf Verlangen Einsicht. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist für Folgeschäden ausgeschlossen, soweit diese den typischerweise zu erwartenden Schaden übersteigen. Die persönliche Haftung von Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von sysGen tätig werden, ist ausgeschlossen, soweit diesen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
  8. SONDERBEDINGUNGEN SOFTWARE

    1. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit verkaufte Software durch sysGen installiert oder im Auftrag des Kunden durch sysGen hergestellt wird.
    2. Der Auftraggeber wird sysGen jede für die Durchführung des Auftrages erforderliche Unterstützung gewähren und ihm insbesondere Unterlagen, Auskünfte und sonstiges Material zu den vereinbarten Terminen und in der festgelegten Art und Weise zur Verfügung stellen. sysGen wird dieses Material sorgfältig verwenden und die darin enthaltenen Informationen vertraulich behandeln, soweit sie nicht offenkundig sind.
      sysGen darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Auskünfte oder sonstigen Materialien ausgehen. sysGen ist zur Nachfrage oder Berichtigung nur verpflichtet, wenn die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen offenkundig fehlerhaft oder unvollständig sind. Entstehen durch nicht offenkundig fehlerhaftes oder unvollständiges Material Fehler an der durch sysGen herzustellenden oder einzurichtenden Software; so wird für solche Fehler nicht gehaftet. Verzögerungen durch unvollständiges oder verspätet zur Verfügung gestelltes Material gehen zu Lasten des Auftraggebers, den sysGen über die auftretende Verzögerung und den erforderlich werdenden Mehraufwand informieren wird.
    3. Die getesteten Programme (Standardpakete oder Individual-Software) werden dem Auftraggeber nach Betriebsbereitschaft vorgeführt und zur Verfügung gestellt. Standardsoftware ist unverzüglich, Individualsoftware spätestens nach praktischer Erprobung innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Unterbleibt die Erklärung, so gilt die Software spätestens mit Ablauf von drei Wochen seit Übergabe als abgenommen.
    4. Ergänzend zu Ziffern 6 und 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt: sysGen haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für durch den Auftraggeber erlittene Datenverluste, weil sich der Auftraggeber gegen dieses Risiko durch Herstellung von Sicherungskopien seiner Daten absichern kann, die bei ständiger EDV-Nutzung ohnehin erforderlich ist. sysGen lehnt Gewährleistungsansprüche ab, wenn der Auftraggeber oder Dritte in Programme eingegriffen haben und Fehler durch solche Eingriffe verursacht werden. Für die gewinnbringende Verwertbarkeit der Software durch Rationalisierungserfolg tritt sysGen nicht ein.
    5. Die Wartung von Programmen führt sysGen nur aufgrund besonderer Wartungsverträge durch.
    6. Mit Übergabe der Arbeitsergebnisse und Zahlung des vollständigen Entgelts erwirbt der Auftraggeber ein nichtübertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Die weitergehende Nutzung, insbesondere kommerzielle Verwertung von Originalen, Kopien oder Know-how bedarf der vorherigen Zustimmung von sysGen. sysGen behält das Urheber- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Verletzt der Auftraggeber diese Vereinbarungen, so schuldet er sysGen ohne das Erfordernis eines Einzelnachweises ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe des für die Software gezahlten Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt sysGen ebenso vorbehalten wie dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall.
  9. SONDERBEDINGUNGEN HARDWARE

    1. Die Installation von Hardware durch sysGen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen und auf Kosten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird:
      1. Voraussetzung der Installation ist die fristgerechte Bereitstellung des Aufstellungsraumes der Geräte entsprechend den Installationshinweisen von sysGen und die rechtzeitige Benachrichtigung von sysGen. Als fristgerecht gilt die Bereitstellung des Raumes innerhalb von drei Monaten nach Lieferung, im Falle des Versandes innerhalb von drei Monaten nach Anzeige der Versandbereitschaft. Erfolgt die Bereitstellung verspätet, so ist sysGen an vereinbarte Installationstermine nicht mehr gebunden.
      2. Für den Haustransport der Geräte hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Auspacken und Aufstellen der Geräte samt Zubehör hat unter Aufsicht und Anleitung eines Mitarbeiters von sysGen zu erfolgen. Voraussetzung der Installation durch sysGen ist, dass die Geräte nicht ohne schriftliche Zustimmung von sysGen verändert, außergewöhnlichen physikalischen oder elektrischen oder elektro-magnetischen Belastungen ausgesetzt, unsachgemäß gehandhabt oder anderweitig beschädigt werden.
    2. sysGen empfiehlt für die gelieferten Computersysteme einschließlich Systemerweiterung ab Installationsdatum den Abschluss eines gesonderten Wartungsabkommens zwischen dem Kunden und sysGen. Wird ein solches Wartungsabkommen bis zum Zeitpunkt der Installation abgeschlossen, so erfolgt die Installation und Inbetriebnahme kostenlos.
    3. Für die Haftung gelten Ziff. 6 + 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Ziff. 4 der Sonderbedingungen Software entsprechend.
  10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Bremen vereinbart. Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Die Geltung fremder Rechte wird ebenso ausgeschlossen wie die Bestimmungen des einheitlichen Kaufrechtes der UN (CISG).
      Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt auf die übrigen ohne Auswirkung.
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